Gesetzliche Krankenversicherung
Mit den gesetzlichen Krankenkassen kann direkt abgerechnet werden, wenn eine Autismus-Spektrum-Störung vorliegt.
In allen anderen Fällen ist eine Abrechnung als Selbstzahler möglich.
In Einzelfällen kann auch über das sogenannte Kostenerstattungsverfahren eine
Abrechnung nach §13 (3) des SGB V erfolgen und zwar, wenn eine sogenannnte Versorgunglücke besteht. Sollten Sie Fragen dazu haben,
dann nehmen Sie gerne Kontakt mit mir auf.